Einwohnermeldeamt
Informationen zum Einwohnermeldeamt der Stadt Regen erhalten Sie im Bayernportal.
Nicht nur die An- oder Ummeldung nach einem Umzug können Sie beim Einwohnermeldeamt erledigen. Es ist unter anderem auch zuständig für:
- Auskunft Gewerbezentralregister
- Beantragung eines Führungszeugnisses
- Einrichtung von Übermittlungssperren
- Bestätigung/Siegelung der Anträge für eine Fahrerlaubnis
- Mitteilung der eigenen Steuer-ID
- Ausstellung von (erweiterten) Meldebestätigungen, Aufenthalts-/Haushaltsbestätigungen
- Bestätigung der Anträge für Aufenthaltserlaubnis und Niederlassung
- Lebensbestätigung
- Meldeauskünfte
Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz
Zum 1. November 2015 trat ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich.
Meldepflicht:
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung zu einem in der Zukunft liegendem Datum ist nicht möglich.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldepflicht zwei Wochen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist (Vordatierung). Bei einer Abmeldung ins Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben (§17 Bundesmeldegesetz).
Wohnungsgeberbestätigung:
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz.
Somit muss ab dem 1. November der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber innerhalb dieses Zeitraumes auszustellen ist. Im Zusammenhang mit der Anmeldung bzw. Abmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann u.a. die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen.
Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung.
Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.
Bei Bezug einer Wohnung/Haus durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
Amtliche Formulare für die Wohnungsgeberbestätigung (auch Wohnungsgeberbescheinigung) können auf unserer Website abgerufen werden und liegen im Einwohnermeldeamt zur Abholung bereit.
Mikrozensus 2023
Bitte geben Sie Auskunft: ‚Mikrozensus 2023‘ startet in Bayern - 60 000 Haushalte werden befragt
Geschulte Interviewerinnen und Interviewer des Bayerischen Landesamts für Statistik bitten Bürgerinnen und Bürger um Unterstützung und Mitarbeit bei der Erhebung
Seit 66 Jahren befragen geschulte Interviewerinnen und Interviewer der Statis-tischen Ämter im gesamten Bundesgebiet jährlich etwa ein Prozent der Bevölkerung. Dahinter verbirgt sich der so genannte Mikrozensus. Das ist die größte jährliche Haushaltsbefragung in Deutschland. Sie liefert sehr wichtige Er-kenntnisse für bedarfsgerechte Planungen und Entscheidungen in der öffentlichen Verwaltung, der Wirtschaft und Gesellschaft gleichermaßen. Auch für die Wissenschaft ist die Erhebung eine bedeutsame Datenquelle.
Nach Angaben des Fachteams im Bayerischen Landesamts für Statistik in Fürth werden rund 60 000 Haushalte im Freistaat im Laufe des Jahres befragt werden. Die geschulten Interviewerinnen und Interviewern haben den Auftrag, Fragen zur wirtschaftlichen und sozialen Lage zu stellen. Für den überwiegen-den Teil der Fragen besteht nach dem Mikrozensusgesetz eine Auskunfts-pflicht für die rund ein Prozent zufällig ausgewählten Haushalte Bayerns.
Fürth. Im Jahr 2023 findet im Freistaat - wie im gesamten Bundesgebiet - wieder der Mikrozensus statt. Seit 1957 werden hierfür jährlich ein Prozent der Bevölkerung u.a. zu Bildung, Beruf, Familie, Haushalt und Einkommen befragt. In dem jährlich
wechselnden zusätzlichen Schwerpunkt steht dieses Jahr die Krankenversicherung im Mittelpunkt. Der Mikrozensus umfasst gleichzeitig vier Erhebungen. Erstens: das
eigentliche Mikrozensus-Kernprogramm. Zweitens die Arbeitskräfteerhebung der
Europäischen Union. Es folgen als drittes und viertes Element die europäische
Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen sowie die Befra-gung der Europäischen Union zur Nutzung von Informations- und Kommunikations-technologien in privaten Haushalten. Entsprechend werden die teilnehmenden Haus-halte in vier Gruppen unterteilt, wobei jede Gruppe ein anderes Fragenprogramm be-antwortet.
60 000 zufällig ausgewählte Haushalte Bayerns werden befragt
Die Befragungen zum Mikrozensus 2023 finden ganzjährig von Januar bis Dezember statt. In Bayern sind in diesem Jahr rund 60 000 Haushalte zu befragen. Hierbei
bestimmt ein mathematisches Zufallsverfahren, welche Adressen für die Teilnahme ausgewählt werden. Einmal ausgewählt, nehmen die jeweiligen Haushalte in der Regel an vier Befragungen innerhalb von maximal vier Jahren teil. Diesen Haushalten wird per Post vor der eigentlichen Befragung ein Brief vom Bayerischen Landesamt für
Statistik zugesandt. Darin werden sie über ihre Teilnahme am Mikrozensus informiert, verbunden mit einem Terminvorschlag für ein telefonisches Interview. Für den
überwiegenden Teil der Fragen besteht nach dem Mikrozensusgesetz eine Auskunfts-pflicht.
Befragung liefert Erkenntnisse für faktengestützte Planung und Entscheidung
Die Ergebnisse des Mikrozensus sind wichtige Planungs- und Entscheidungshilfen für Politik, Verwaltung und Wirtschaft. So wird beispielsweise für eine bedarfsge-rechte Förderung des Wohnungsbaus die Information benötigt, in wie vielen Haushal-ten jeweils eine, zwei oder mehr Personen zusammenleben. Zudem entscheiden die erhobenen Daten mit darüber, wieviel Geldmittel Deutschland aus den Struktur- und Investitionsfonds der Europäischen Union erhält.
Auch Wissenschaft und Forschung, Verbände und Organisationen sowie Journalistin-nen und Journalisten nutzen regelmäßig die Daten des Mikrozensus. Sie werden vom Bayerischen Landesamt für Statistik veröffentlicht und stehen damit allen interessier-ten Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung.
Im Internet finden Sie die Daten bereits abgeschlossener Erhebungen unter: https://www.statistik.bayern.de/statistik/gebiet_bevoelkerung/mikrozensus/index.html