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Behörde online | Einwohnermeldeamt
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Nicht nur die An- oder Ummeldung nach einem Umzug können Sie beim Einwohnermeldeamt erledigen. Es ist unter anderem auch zuständig für:

Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz

Zum 1. November 2015 trat ein bundesweit einheitliches Bundesmeldegesetz in Kraft, das die 16 Landesmeldegesetze ablöst. Das Bundesmeldegesetz bringt einige neue gesetzliche Vorgaben mit sich.

Meldepflicht:
Bisher bestand die Pflicht, sich innerhalb einer Woche ab dem Bezug einer Wohnung im Einwohnermeldeamt anzumelden. Ab dem 01.11.2015 beträgt die Meldepflicht bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Eine Anmeldung zu einem in der Zukunft liegendem Datum ist nicht möglich.
Bei einem Umzug innerhalb Deutschlands besteht lediglich eine Anmeldepflicht.
Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldepflicht zwei Wochen.
Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung, frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist (Vordatierung). Bei einer Abmeldung ins Ausland ist vom Betroffenen künftig auch die Adresse im Ausland anzugeben (§17 Bundesmeldegesetz).

Wohnungsgeberbestätigung:
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz wird auch die Wohnungsgeberbestätigung wieder eingeführt. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz.
Somit muss ab dem 1. November der Wohnungsgeber der meldepflichtigen Person die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug aushändigen, damit dieser seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen kann. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug und in einigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber innerhalb dieses Zeitraumes auszustellen ist. Im Zusammenhang mit der Anmeldung bzw. Abmeldung des Wohnsitzes muss die meldepflichtige Person dann u.a. die Wohnungsgeberbestätigung vorlegen.
Ein Mietvertrag erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Wohnungsgeberbestätigung.
Wohnungsgeber sind Vermieter oder von ihnen Beauftragte wie z.B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber kann jedoch auch der Wohnungseigentümer sein oder auch Hauptmieter, die Wohnungen oder Zimmer untervermieten.
Bei Bezug einer Wohnung/Haus durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.


Amtliche Formulare für die Wohnungsgeberbestätigung (auch Wohnungsgeberbescheinigung) können auf unserer Website abgerufen werden und liegen im Einwohnermeldeamt zur Abholung bereit.

Wohnungsgeberbestätigung

 
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